Mietbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Mietpreis / Zahlung / Fälligkeit

(1) Der vereinbarte Mietpreis basiert auf der Website der Vermieterin veröffentlichten Preisliste für die gewünschte Vermietfahrzeuggruppe und setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, Kosten für optionale Sonder- und Dienstleistungen sowie Kosten durch Überschreiten der vereinbarten Inklusivkilometer (Mehrkilometer) in Höhe von 1 € / km.

(2) Optional können gegen Aufpreis folgende Sonderleistungen in Anspruch genommen werden: Autopilot 1, Autopilot 2, Ladekabel (Menneskes Typ2), CHAdeMO-Adapter sowie Felgen mit 21 Zoll oder 22 Zoll, zusätzlicher Fahrer, Reduzierung der Selbstbeteiligung, Wochenendrückgabe, Kindersitz.

(3) Optional kann gegen Aufpreis der Hol- und / oder Bringservice gebucht werden.

Bei Inanspruchnahme des Bring- und / oder Holservice wird das vermietete Fahrzeug von einem Mitarbeiter der Vermieterin zu dem vom Mieter gewünschten Abholort in Deutschland verbracht (Bringservice) bzw. vom gewünschten Rückgabeort abgeholt (Holservice).

Für eine genaue Preisauskunft nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit uns auf (0941 / 20 000 933)

(4) Optional können unsere Fahrzeuge gegen einen Aufpreis von 20 Euro pro Tag auch am Wochenende abgeholt und zurückgegeben werden.

(5) Die Miete für das Kraftfahrzeug ist zu Beginn der Mietzeit im Voraus in voller Höhe zur Zahlung fällig.

Dies gilt nicht für solche Bestandteile des Mietpreises, die erst während oder nach Beendigung des Mietverhältnisses berechnet werden können, wie beispielsweise gefahrene Mehrkilometer.

(6) Im Falle einer Stornierung des Mieters werden folgende Gebühren erhoben:

• bis 3 Monate vor dem Übergabetermin 25 % der Miete;

• bis 1 Woche vor dem Übergabetermin 50 % der Miete;

• innerhalb einer Woche vor dem Übergabetermin 75 % der Miete

Dies gilt nicht, soweit der Mieter nachweist, dass der Vermieterin durch die Stornierung des Vertrages kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

II. Kreditkartenzahlung

Der Mieter ermächtigt die Vermieterin sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich, die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Kreditkarte abzubuchen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Bei Buchungen mit einer Visa- oder Mastercard fallen Gebühren in Höhe von 3% an, bei Buchungen über eine AMEX-Karte fallen Gebühren in Höhe von 5% an.

III. Rechnung

Der Mieter stimmt – jederzeit widerruflich – zu, dass die Vermieterin ihm Rechnungen als Pdf-Datei an die im Mietvertrag angegebene E-Mail-Adresse übersendet (§ 14 Abs. 1 Satz 7, 8 UStG). Ein Widerspruch gegen diese Regelung hat Wirkung nur für zukünftige Rechnungen. Wählt die Vermieterin diese Form der Rechnungslegung und hat der Mieter nicht widersprochen, so verzichtet der Mieter auf sein Recht eine zusätzliche Rechnung in Papierform zu erhalten. Der Mieter ist in diesem Fall dafür verantwortlich, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse gültig und der Empfang von E-Mails unter der von ihm angegebene E-Mail-Adresse auch möglich ist. Eine als Pdf-Datei elektronisch versandte Rechnung gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers (E-Mail-Posteingang) gelangt ist, dass dieser bei Annahme gewöhnlicher Umstände die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte.

IV. Kaution

(1) Der Mieter ist verpflichtet, zur Absicherung sämtlicher Forderungen der Vermieterin aus dem Mietverhältnis vor Mietbeginn eine Kaution in Höhe von 2.500,00 € zu gewähren. Die Kaution ist grundsätzlich per Kreditkarte zu hinterlegen – optional bei der Kategorie 1 und 2 in bar oder per Vorabüberweisung auf das Konto der Vermieterin zu bezahlen. Im Falle einer Mietdauer von maximal 10 Kalendertagen, ist die Kaution durch Blockade des Kautionsbetrages auf der Kreditkarte zu reservieren. Mieten über 10 Tage benötigen die Vorlage einer Kreditkarte sowie die Überweisung des Kautionsbetrags.

(2) Gerät der Mieter mit der Zahlung der Kaution in Verzug, ist die Vermieterin zur Überlassung des Fahrzeugs an den Mieter nicht verpflichtet.

(3) Die Vermieterin ist weder zur Verzinsung der Sicherheitsleistung noch zu einer von ihrem Vermögen getrennten Verwahrung derselben verpflichtet.

(4) Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch noch während des Mietverhältnisses geltend machen. In diesem Fall wird die Sicherheitsleistung mit Zugang der Leistungsaufforderung zur Zahlung fällig.

(5) Der Vermieterin steht es frei, die Kaution bereits während des Mietverhältnisses mit etwaigen rechtskräftig festgestellten oder unstrittigen Forderungen gegen den Mieter zu verrechnen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, auf Verlangen der Vermieterin die Kaution wieder bis zur ursprünglichen Höhe aufzufüllen.

V. Mietdauer

Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Tag und zu der Uhrzeit des vertraglich vereinbarten Beginns des Mietverhältnisses und endet, selbst bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs oder auch bei Nichtabholung des Fahrzeuges, mit dessen vereinbartem Ende. Soweit keine vertragliche Vereinbarung diesbezüglich schriftlich getroffen wurde, gilt als Mietbeginn und Mietende stets 09:00 Uhr vormittags.

VI. Reservierungen

(1) Reservierungen sind nur für Fahrzeugklassen und nicht für Fahrzeugtypen oder einzelne Fahrzeuge verbindlich.

(2) Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens 60 Minuten nach der vereinbarten Zeit der Übernahme, besteht keine Reservierungsbindung der Vermieterin mehr. Die Vermieterin ist allerdings berechtigt, das Fahrzeug bis zu 24 Stunden ab dem vereinbarten Abholtermin für den Kunden vorzuhalten. Erfolgt die Rückgabe des Mietfahrzeugs nicht spätestens 60 Minuten nach dem vereinbarten Zeitraum, wird dem Mieter ein voller Tag in Rechnung gestellt.

(3) Bis zu 72 Stunden vor Mietbeginn ist eine Änderung der Reservierungsbuchung gegen eine Umbuchungsgebühr von EUR 30.- inkl. USt. möglich. Eine Änderung der Reservierung um mehr als 24 Stunden gilt als Stornierung (II/2) und Neubuchung.

VII. Vorzulegende Dokumente

(1) Der Mieter ist verpflichtet, bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, gültige Fahrerlaubnis sowie seinen gültigen Personalausweis oder seinen gültigen Reisepass im Original vorzulegen und der Vermieterin zu ermöglichen, von diesen Dokumenten eine Kopie zu fertigen. Zur Mietvertragserstellung sind sämtliche Dokumente im voraus per Mail oder Post an tesla-verleih.de zu übermitteln.

(2) Sollen in den Mietvertrag außer dem Mieter noch andere Personen als berechtigte Fahrer eingetragen werden, ist der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs verpflichtet, eine gültige Fahrerlaubnis von jedem einzutragenden Fahrer vorzulegen und der Vermieterin die Fertigung einer Kopie dieser Dokumente zu ermöglichen.

(3) Erscheint für den Mieter ein Vertreter, hat dieser neben den vorgenannten Ausweisdokumenten des Mieters auch seine eigenen Ausweisdokumente neben einer schriftlichen Vollmacht des Vertretenen vorzulegen. Die Vollmachtsvorlage ist entbehrlich, soweit sich seine Vertretungsbefugnis aus einem öffentlichen Register ergibt und stattdessen ein amtlich oder notariell beglaubigter Registerauszug, der nicht älter als 3 Monate ist, vorgelegt wird. Handelt der Vertreter in gesetzlicher oder gewillkürter Vertretung für eine juristische Person oder eine Gesellschaft oder eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, entfällt die Pflicht zur Vorlage von Ausweisdokumenten des Mieters; bei gewillkürter Vertretung sind stattdessen die Ausweisdokumente des jeweilig bevollmächtigenden Organs vorzulegen.

(4) Im Falle von Online-Buchungen muss vom Mieter außerdem eine auf ihn ausgestellte gültige Kreditkarte (MasterCard; AMEX; VISA-Card) mit ausreichendem Kreditrahmen vorgelegt werden.

(5) Liegen die vorgenannten Dokumente und/oder Zahlungsmittel bei Übergabe des Fahrzeugs nicht vor, ist die Vermieterin berechtigt von einem bereits geschlossenen Mietvertrag zurückzutreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

VIII. Fahrzeugübernahme

(1) Dem Mieter wird das Fahrzeug mit optimal geladenen Energiespeicher (Batterie) übergeben. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass er die Tesla Super-Charger Aufladestationen im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kostenfrei nutzen kann.

(2) Der Mieter und/oder der Fahrer ist verpflichtet, das übernommene Fahrzeug bei Übernahme selbständig auf das Vorhandensein des vereinbarten Energieladestandes, den aktuellen Kilometerstand und bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbare Schäden außen und innen zu prüfen und hat, soweit solche vorhanden sind, zusammen mit der Vermieterin für deren korrekte Aufnahme in das Übergabeprotokoll Sorge zu tragen.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, eventuelle nachträgliche Beanstandungen des Übergabeprotokolls ohne schuldhafte Verzögerung der Vermieterin zu melden. Die Vermieterin kann in solchem Fall die unverzügliche Vorführung des Fahrzeugs zur Besichtigung, soweit fahrbereit und verkehrssicher, in der nächstgelegenen Vermietstation verlangen. Kostenersatz für die Vorführung schuldet die Vermieterin nur bei berechtigter Beanstandung und von ihr diesbezüglich zu vertretendem Verschulden.

IX. Nutzung des Fahrzeugs/Reparaturen

(1) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln und nur in der vertraglich vereinbarten Art zu nutzen. Insbesondere ist er verpflichtet,

  • sich vor Fahrtantritt selbständig mit den Abmessungen des Fahrzeugs ausreichend  vertraut zu machen, um Durchfahrtshöhen- und Vorbeifahrtsbeschränkungen ordnungsgemäß beachten zu können und Bordsteinhöhen richtig einzuschätzen;
  • vor Fahrtantritt zu prüfen, ob das Fahrzeug sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet,
  • alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sowie die Betriebsanleitung zu beachten und hierbei insbesondere die Besonderheiten bei Elektrofahrzeugen der Marke Tesla zu beachten,
  • darüber hinaus den Ladeanweisungen für die Batterie unbedingt Folge zu leisten, insbesondere diese nicht unsachgemäß zu be- oder entladen. Die Batterie darf insbesondere nicht über das Ladelimit hinaus geladen werden (Überladung). Zudem darf die Batterie nicht unter ein Reichweitenlimit von 50 noch zu fahrenden Kilometern fallen. Sollte der Vermieterin durch die Nichteinhaltung dieser Vorschriften ein Schaden entstehen, so behält sich diese die Geltendmachung dieses Schadens ausdrücklich vor.
  • sich über die Mautpflichtigkeit des Fahrzeugs bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen zu informieren und diese zu achten,
  • bei fälligen Inspektionen unverzüglich den Vermieter unter der Telefonnummer +49 (0)941 200 009 33  zu kontaktieren,
  • das Fahrzeug, solange es nicht genutzt und/oder verlassen wird, ordnungsgemäß in allen Teilen verschlossen zu halten, das Lenkradschloss (soweit vorhanden) einrasten zu lassen, die Fahrzeugschlüssel und -papiere (bzw. deren Kopie) an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und den Wagen gegen abschüssiges Wegrollen zu sichern,
  • das Fahrzeug so abzustellen, dass keine Gefährdung für die Batterie entsteht,
  • Ladungsgut ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gegen Verrutschen zu sichern, sowie
  • auch bei Nutzung einer etwaigen Funktion zum autonomen Fahren das Verkehrsgeschehen jederzeit zu beobachten, die Hände nicht vom Lenkrad zu nehmen und jederzeit bereit und in der Lage zu sein, selbst in das Verkehrsgeschehen einzugreifen.

Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter die Vermieterin sofort zu benachrichtigen.

Bei technischen Warnhinweisen des Bordcomputers oder anderer technischer Einrichtungen des Fahrzeugs sowie eindeutig wahrnehmbaren Geräuschen, die auf eine Fehlfunktion hinweisen, hat sich der Mieter unverzüglich über die Möglichkeit einer gefahrlosen weiteren Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu vergewissern und im Zweifel das Fahrzeug vor Eintritt einer Beschädigung außer Betrieb zu setzen. Die Vermieterin ist von einer technisch wie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingten Außerbetriebnahme unverzüglich zu verständigen.

(2) Verboten ist insbesondere

  • die Personenbeförderung auf gewerblicher Basis oder auch zu  Zwecken jedweder Gewinnerzielung, insbesondere auch im Rahmen von Mitfahrgelegenheiten;
  • das Bekleben oder die Vornahme anderer äußerlicher Veränderungen an dem Fahrzeug;
  • die Verwendung des Fahrzeugs zu Testzwecken und die Teilnahme mit diesem an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind. Bei Zuwiderhandlung besteht Vollhaftung für den Mieter.
  • Fahrten unter Alkoholeinfluss oder anderer die Fahrtüchtigkeit einschränkender Substanzen, dessen Maß dem Grunde nach geeignet ist, die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu beeinträchtigen (≥ 0,3 ‰ Promille BAK) sowie Fahrten, die aufgrund des Zustandes des Fahrers eine Gefährdung für Dritte und/oder Mitfahrer darstellen;
  • die nicht vorher von der Vermieterin gestattete Weiter- oder Untervermietung;
  • der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) oder ansonsten gefährlicher Stoffe, insbesondere auch in Hinblick auf Elektrofahrzeuge;
  • die Überlassung an Fahrer, die über keine gültige Fahrerlaubnis für den räumlichen Bereich, in dem das Fahrzeug geführt wird, verfügen und/oder die, soweit nicht vertraglich gestattet, nicht das erlaubte Mindestalter haben und/oder nicht die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes aufweisen;
  • die sonstige zweckentfremdende Nutzung des Fahrzeugs.
  • die unsachgemäße Be- und/oder Entladung der Batterie des Fahrzeuges
  • die Überladung der Batterie des Fahrzeuges
  • die Ausnutzung des Reichweitenlimits über eine Restreichweite von 50 km hinaus
  • das Rauchen innerhalb des Fahrzeuges

Auslandsfahrten sind untersagt und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Vom Verbot ausgenommen sind Fahrten in die Schweiz, Liechtenstein, Spanien (ohne afrikanische Exklaven Ceuta und Melilla), Andorra, Gibraltar, Portugal, Frankreich, Großbritannien, Irland, Niederlande, Luxemburg, Belgien, Norwegen, Finnland, Schweden, Italien, San Marino, Österreich, Vatikanstaat und Dänemark. Zur Erteilung der schriftlichen Zustimmung ist der/die Leiter(in) der Anmietstation befugt.

(3) Der Mieter hat bei Fahrzeugüberlassung an einen berechtigten Fahrer eigenverantwortlich und in angemessenen Abständen zu prüfen, ob sich dieser im Besitz einer noch gültigen Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen der angemieteten Klasse berechtigt, befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Erlangt der Mieter ohne eigenes Verschulden erst später vom Fehlen einer Fahrerlaubnis des berechtigten Fahrers Kenntnis, hat er unverzüglich eine weitere Benutzung des Fahrzeugs durch diesen zu unterbinden.

(4) Wird während der Mietzeit eine Reparatur am Fahrzeug notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, is unverzüglich der Vermieter unter der Telefonnummer+49 941 200 009 33 zu kontaktieren.

(5) Soweit das vermietete Fahrzeug einen Online-Zugriff durch den Vermieter auf Fahrzeugdaten zulässt, so hat der Mieter diesen ebenso zuzulassen. Der Vermieter erhält durch den Mieter das ausdrückliche Recht, auf die Fahrzeugdaten auch während der Zeit der Vermietung zuzugreifen, wobei die Vermieterin versichert, alle Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und andere den Mieter schützender Gesetze  zu beachten. Diese gesammelten Daten dienen nur der internen Auswertung und der Fahrzeugsicherheit.

X. Führungsberechtigung

(1) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag benannten Fahrern, bei Firmenkunden auch von dem/n beim Mieter Angestellten in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern sie im Besitz eines gültigen Führerscheins für das angemietete Fahrzeugs sind.

(2) Firmenkunden müssen eigenständig prüfen, ob die in ihrem Auftrag tätigen Fahrer über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen.

(3) Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter haftet für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch die Fahrer und für deren Verhalten wie für eigenes Handeln.

(4) Die Überlassung an einen nicht von Absatz (1) umfassten Personenkreis (= Dritte) muss durch die Vermieterin im Vorfeld genehmigt werden. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen der Vermieterin Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit bekanntzugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag bereits genannt sind.

XI. Versicherung

(1) Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden in Höhe von 100 Mio. Euro. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 12 Mio. Euro und ist auf Europa beschränkt.

(2) Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß § 7 GefahrgutVStr.

XII. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden/Obliegenheiten

Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall (auch ohne Mitwirkung oder Beteiligung Dritter), Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß oder sonstigen Schäden mit dem Mietfahrzeug, selbst wenn Letzterer nur gering ist, ist der Mieter und/oder Fahrer verpflichtet:

  • unverzüglich die Vermieterin telefonisch zu verständigen (Bereitschaftsdienst Tag und Nacht unter der Telefonnummer: + 49 941 20000 33) und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges mit der Vermieterin abzustimmen.
  • unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dabei sind die strafrechtlichen Vorschriften bezüglich einer etwaigen Unfallflucht unbedingt zu beachten. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei vorzulegen.
  • die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung samt zugehöriger Versicherungsscheinnummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten und diese gegebenenfalls zu notieren,
  • die Vermieterin ohne schuldhaftes Zögern und umfassend über den Unfallhergang zu informieren und der Vermieterin einen in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Unfallbericht zu erstellen und zu unterzeichnen.
  • alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadensereignisses und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind, insbesondere die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und zeitnah zu beantworten.
  • Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich bei der Polizei oder der nächstgelegenen Vermietstation abzugeben.

Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben, keine Vergleiche, welche die Schadensersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen und keine Abschlepp- und Reparaturdienste u. ä. ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin zu beauftragen.

XIII. Haftung der Vermieterin

(1) Die Vermieterin haftet – außer bei Personenschäden – für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit.

(3) Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruht, ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Vermieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist.

(4) Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(5) Die Vermieterin haftet nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, soweit diese einschlägig sind.

XIV. Haftung des Mieters

(1) Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.

(2) Das vermietete Fahrzeug ist über die Vermieterin vollkaskoversichert. Mit dem Mieter ist daher für die Dauer des Mietvertrags eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart. Der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer haften daher pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Vermieterin stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von EUR 26,00 zzgl. USt. frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag genannt.

(2) Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz (1) genannter Schaden vom Mieter und/oder Fahrer vorsätzlich herbeigeführt oder eine nach diesem Vertrag zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich verletzt, entfällt die Haftungsreduzierung. Wurde der Schaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder eine nach diesem Vertrag zu erfüllende Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, ihre Verpflichtung zur Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters/Fahrers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Im Fall einer Obliegenheitsverletzung trägt der Mieter/Fahrer die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit.

Obliegenheitsverletzungen, die die Haftungsreduzierung gefährden, sind insbesondere

  • die Nutzung des Fahrzeugs außerhalb des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks oder Verwendungsorts,
  • die Nutzung des Fahrzeugs durch einen nicht berechtigten Fahrer,
  • das Führen des Fahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis,
  • das Führen des Fahrzeugs im fahrunfähigen Zustand, insbesondere infolge des Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel,
  • Teilnahme an Rennen.

(3) Abweichend von Absatz (2) besteht die Haftungsreduzierung fort, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Haftungsreduzierungsfalles noch für die Feststellung oder Umfang der Haftungsreduzierungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Mieter/Fahrer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Schäden, die von einer Vollkaskoversicherung typischerweise nicht umfasst sind, sind auch von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Insbesondere Brems-, Betriebs-, Batterieladungs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere

  • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung,
  • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Energieaufladung,
  • Schäden infolge des Verlusts von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör,
  • Schäden, die bei Nutzung der Funktion des autonomen Fahrens entstehen,
  • Reifen- und Beladungsschäden,
  • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden).

(5) Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für sämtliche von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften sowie für begangene Besitzstörungen. Soweit der Mieter unbeschränkt für den Verstoß gegen eine gesetzliche Bestimmung, insbesondere eine Verkehrs- und/oder Ordnungsvorschrift haftet, so hat er darüber hinaus eine Kostenpauschale für entstandenen Verwaltungsaufwand in Höhe von 23,50 € an die Vermieterin zu entrichten, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.

(6) Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften und die Mautpflichten zu beachten. Er hat die Vermieterin von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrs- oder Mautzahlungsverstößen von Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße gegenüber ihr als Halterin des Fahrzeugs oder aus sonstigem Grund geltend gemacht werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten).

(8) Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrs- oder Mautverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung/Befragung, hat der Mieter als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, in jedem Fall eine Aufwandspauschale von EUR 20,- zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach oder die Vermieterin weist einen wesentlich höheren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Inanspruchnahme ist die Vermieterin nicht verpflichtet.

(9) Soweit durch die Vermieterin bei Rückgabe festgestellt wird, dass in dem angemieteten Fahrzeug geraucht wurde, behält sie sich ausdrücklich die Geltendmachung von Schäden, die dadurch entstehen, das Fahrzeug in einen geruchsfreien Zustand zurück versetzt werden muss, vor. Die Vermieterin ist zudem berechtigt, für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Rauchverbot durch den Mieter oder vom Mieter beförderter Dritter eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 50,00 Euro geltend zu machen. Dem Mieter steht es frei, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die geltend gemachte Pauschale ist. Soweit der Schaden jedoch höher als die Pauschale liegt, werden dem Kunden die tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.

(10) Für eine aufgrund weiterer – nicht rauchbedingter – starker Verschmutzungen des Fahrzeuges erforderliche Sonderreinigung wird dem Mieter pauschal ein Betrag in Höhe von 50,00 Euro in Rechnung gestellt. Dem Mieter steht es auch hier frei, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Soweit der Schaden jedoch höher als die Pauschale liegt, werden dem Kunden die tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.

XV. Fahrzeugrückgabe

(1) Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Mietende am vereinbarten Rückgabeort mit optimal aufgeladenem Energietank zurückzugeben. Beträgt der Ladestand bei Rückgabe weniger als 50 %, wird die Vermieterin dem Mieter für die Energieaufladung des Fahrzeugs die Entgelte gemäß der bei Anmietung gültigen und in der Anmietstation erhältlichen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Aufladung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind.

(3) Eine Rückgabe des Fahrzeugs liegt erst dann vor, wenn die Vermieterin den Besitz des Fahrzeugs, der Fahrzeugschlüssel und aller sonstiger mit dem Fahrzeug zur Miete ausgehändigten Gegenstände oder Sonderausstattungen erlangt hat. Der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug willentlich zur Nutzung überlassen hat, ist im Hinblick auf die Rückgabeverpflichtung Erfüllungsgehilfe des Mieters. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

(4) Bei der Rückgabe haben der Mieter und/oder der Fahrer zusammen mit der Vermieterin für die Erstellung eines Rückgabeprotokolls und für die Feststellung bei Anwendung der üblichen Sorgfalt etwaig erkennbarer Schäden Sorge zu tragen. Eine vom Mieter sonst mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe. Der Mieter kann bei Fahrzeugrückgabe während der Geschäftszeiten eine gesonderte schriftliche Empfangsbestätigung bei der Anmietstation verlangen, die den Zustand des Fahrzeugs bezüglich der sichtbaren Schäden, den Batteriefüllstand und das Datum sowie die Uhrzeit der Rückgabe bescheinigt.

(5) Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 60 Minuten überschritten, ist der Mieter verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung in Höhe einer Einzeltagesmiete pro angefangenem Tag zu entrichten, es sei denn die Vermieterin hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens steht der Vermieterin offen, wenn die Mieterin die verspätete Rückgabe zu vertreten hat.

XVI. Kündigung

(1) Beide Parteien können den Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Vermieterin gilt insbesondere

eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, oder

eine Insolvenz des Mieters;

ein nicht gestattetes, auch nur vorübergehendes Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland, oder

ein grob unsachgemäßer und/oder unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs, oder

ein vom Mieter und/oder Fahrer schuldhaft verursachter, erheblicher Schaden am Mietfahrzeug, oder

wenn der Mieter mit der Entrichtung der fälligen Miete vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 7 Tage in Verzug ist, oder

mit der Entrichtung der nach Mietbeginn oder bei Mietvertragsverlängerung fällig gewordenen Sicherheitsleistung vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 3 Tage in Verzug ist, oder

auf ein unter angemessener Fristsetzung und Angabe von Gründen erfolgtes und berechtigtes Verlangen der Vermieterin dieser nicht die Möglichkeit zur Besichtigung des Fahrzeugs einräumt, obwohl dies zumutbar wäre oder

wenn der Mieter und/oder dessen Erfüllungsgehilfe

bewusst falsche oder erheblich unvollständige Angaben zur eigenen Person oder der des Fahrers gemacht hat, oder

einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden widerrechtlich verbirgt oder zu verbergen versucht hat

(2) Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist widerleglich insbesondere dann anzunehmen, wenn der Mieter aus dem gekündigten Mietverhältnis seiner Fahrzeugrückgabeverpflichtung schuldhaft nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist.

(3) Kündigt die Vermieterin einen oder mehrere Mietverträge außerordentlich/fristlos, so ist der Mieter verpflichtet, das/die Fahrzeug(e) samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.

XVII. Sonstige Bestimmungen/Gerichtsstand

(1) Der Mieter kann gegenüber Forderungen der Vermieterin eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.

(2) Die Vertragssprache ist deutsch. Sofern in diesen Bestimmungen personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, so gelten diese für Männer und Frauen in gleicher Weise.

(3) Gerichtsstand ist Regensburg, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

XVIII. Persönliche Daten

(1) Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder – beendigung von der Vermieterin oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Folgende persönliche Daten des Mieters können dabei betroffen sein:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummern, Geburtsdatum und -ort, Fahrerlaubnisdaten, Kundenummern, Rechtsform einer Inhabergesellschaft sowie angemietete Fahrzeuge, an diesen Fahrzeugen entstandene Schäden, offenen Forderungen, Daten der Übernahme und Rückstellung. Subjektive Werturteile, persönliche Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse werden nicht gespeichert.

(2) Der Mieter stimmt der Weitergabe dieser persönlichen Daten an die Vermieterin zum Zwecke der Abwicklung des vertragsgegenständlichen Geschäftes sowie zu künftigen Werbezwecken (im Bereich Fahrzeugvermietung) zu. Im Falle der Vermittlung einer Auslands-Anmietung stimmt der Mieter der Weitergabe seiner persönlichen Daten an die Vermieterin mit Sitz in Deutschland zu.

Der Mieter kann diese Zustimmung zur Weitergabe seiner Daten jederzeit gegenüber der Vermieterin widerrufen.

(3) Name, Anschrift und Anmietungsdaten werden bei begründeten behördlichen Anfragen an die jeweilige Behörde, bei behaupteter Verletzung der Rechte Dritter (z.B. bei Besitzstörung) an diesen Dritten übermittelt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Vermieterin ist die verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG.